An Toren, deren Oberfläche ein Hineingreifen von Personen erlaubt (zum Beispiel Rollgitter), ist eineSchutzeinrichtung zur Vermeidung der TotmannschaltungInnen und Außen zwingend erforderlich.Tore, welche einseitig ein Festhalten ermöglichen(z.B.: Scharnierwülste bei Rolltoren, Verstrebungsrippenan Sektionaltoren), deren unterer Abschlusswinkelein Mitfahren von Personen ermöglichtoder deren Einlaufspalt zwischen Panzerinnenseiteund Wickelballen sowie zwischen Wickelballenund Garagendecke (sofern nicht durch einenRollkasten verdeckt!) niedriger als 2,5 m unddaher im Eingriffsbereich ist, müssen an der jeweiligenGefahrenstelle ebenfalls abgesichert werden.